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Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Grundsätzlich folgt die Definition einer Nebentätigkeit in der Sozialversicherung dem Gewerberecht. Die Voraussetzungen einer Nebentätigkeit in der Sozialversicherung sind:

  • Eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der Bauern muss gegeben sein.
  • Der Charakter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes muss erhalten bleiben.
  • Die Nebentätigkeit muss ein Naheverhältnis zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben.

Der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind die jährlichen Bruttoeinnahmen bis spätestens 30.4. des jeweiligen Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu melden.

Nebentätigkeiten, für die ein Freibetrag von € 3.700,00 besteht

Bei der Be- und Verarbeitung, beim Mostbuschenschank und Almausschankbetrieb muss nur dann ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus diesen Tätigkeiten mehr als € 3.700,00 betragen. Alle Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind zusammenzurechnen. Bei Einnahmen aus „Urlaub am Bauernhof“ kommt zusätzlich ein Freibetrag von € 3.700,00 dazu.

Beispiel: Berechnung der Beitragsgrundlage: Bruttoeinnahmen Be- und Verarbeitung minus Freibetrag minus Ausgabenpauschale; Bruttoeinnahmen Urlaub am Bauernhof minus Freibetrag minus Ausgabenpauschale. Dann erst werden beide Beitragsgrundlagen addiert.

Nebentätigkeiten, für die kein Freibetrag besteht

Ein zusätzlicher Beitrag ist immer zu entrichten bei:

  • Fuhrwerksdienste oder Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe Ausnahme: reine Maschinenvermietung zu ÖKL-Sätzen
  • Kommunaldienstleistungen
  • Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln

Stand: 26. September 2014

Bild: andrewhagen - Fotolia.com

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