Erhöhter Freibetrag für Überstunden und Neuregelung Feiertagsarbeitsentgelt
Um das Familieneinkommen aufzubessern, sind viele Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte neben ihrer Tätigkeit als Betriebsführerin bzw. Betriebsführer oftmals auch im Rahmen einer zusätzlichen unselbständigen Beschäftigung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer tätig oder beschäftigen aufgrund ihrer Betriebsgröße selbst eigene Dienstnehmer. In Bezug auf alle unselbständigen Beschäftigten kommt es im Jahr 2026 zu zwei wesentlichen Änderungen.
Überstundenzuschläge
Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Knapp vor Jahreswechsel hat sich jedoch die Regierung auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.
Feiertagsarbeitsentgelt
Die Regierung hat zudem beschlossen, dass das Feiertagsarbeitsentgelt, welches infolge einer BFG-Entscheidung vom Frühjahr 2025 (rückwirkend per 1.1.2025) als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet wurde, durch dezidierte gesetzliche Anordnung im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG wieder steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.
Stand: 24. Februar 2026
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