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Wann darf die Voll- bzw. Teilpauschalierung angewendet werden?

Mit 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.

Vollpauschalierung

Bisherige Regelung: 2011 – 2015Neuregelung ab 1.1.2015
Allgemeiner Anwendungsbereich
Bisher konnte sie angewendet werden bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bis € 100.000,00.
Allgemeiner Anwendungsbereich Die Vollpauschalierung ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich, wenn
  • die landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 Hektar beträgt und
  • max. 120 Vieheinheiten tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden)
Gewinnermittlung
Der Gewinn beträgt 39 % vom maßgeblichen Einheitswert. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erforderlich, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert über € 11.000,00 liegt.
Gewinnermittlung
Nach der Neureglung beträgt der Gewinn 42 % vom maßgeblichen Einheitswert. Auch weiterhin muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht werden, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert € 11.000,00 übersteigt.

Teilpauschalierung

Bisherige Regelung: 2011 – 2015Neuregelung ab 1.1.2015
Allgemeiner Anwendungsbereich
Nur die Teilpauschalierung kann angewendet werden, wenn
  • der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als € 100.000,00 aber maximal € 150.000,00 beträgt oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.
Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 100.000,00 möglich.
Allgemeiner Anwendungsbereich
Ab 2015 ist die Teilpauschalierung möglich, wenn
  • der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 liegt aber max. € 130.000,00 beträgt oder
  • die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten werden oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.
Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich.
Gewinnermittlung
Das Ausgabenpauschale beträgt 70 %.
Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt entweder mit
  • 70 % Ausgabenpauschale oder
  • 80 % Ausgabenpauschale für die auf Veredelungstätigkeit (Tierhaltung) entfallenden Betriebseinnahmen inklusive USt

Stand: 23. Juni 2014

Bild: bizoo_n - Fotolia.com

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