Vereinfachungen für land- und forstwirtschaftliche Registrierkassenbetreiber beschlossen
Im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden vor dem Jahreswechsel noch wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen, welche auch den land- und forstwirtschaftlichen Bereich betreffen. Besonders Alm- und Schutzhütten sowie Buschenschanken profitieren dabei von den beschlossenen Erleichterungen.
Erleichterungen für Almhütten und Buschenschanken
Grundsätzlich müssen Betriebe mit einem Jahresumsatz ab € 15.000,00 (netto) und Barumsätze von mehr als € 7.500,00 (netto) im Jahr ihre Barumsätze zwingend einzeln durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen. Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte Hände“-Regelung): Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto aus Umsätzen im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für sogenannte Hüttenumsätze – insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten. Auch gilt dies für Buschenschanken, wenn diese unter der maßgeblichen Umsatzgrenze bleiben und der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Zu beachten ist, dass die Grenze hier gesamtbetrieblich gilt und nicht nur isoliert für den Buschenschank.
Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.
Stand: 24. Februar 2026
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