Bis 31.12.2020: Antrag auf Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung für Kleinunternehmer für 2020 möglich
Kleinunternehmer im Sinne der gewerblichen Sozialversicherung ist im Jahr 2020 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG-versicherter Arzt) mit
- Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
- Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit von nicht mehr als € 5.527,92.
Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 beantragt werden, wenn
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
- das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
- das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60.) vollendet wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.
Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.
Der Unfallversicherungsschutz bleibt jedenfalls aufrecht und die entsprechenden Beiträge werden quartalsweise vorgeschrieben. Bei einem rückwirkenden Ausnahmeantrag ist zu beachten, dass, wenn bereits Leistungen bezogen wurden (z. B. Arztbesuche), die Ausnahme erst ab dem Monatsersten nach Einlangen des Antrages festgestellt wird. Für Vorjahre ist die Ausnahme von der Versicherung nicht möglich. Also muss für das Jahr 2020 der Antrag bei der SVS bis zum 31.12.2020 einlangen! Werden die Grenzwerte bezüglich Umsatz oder Einkünfte überschritten, so ist dies binnen eines Monats der SVS zu melden.
Aber Achtung: Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Dies kann zu unerwarteten und hohen Beitragsnachbelastungen führen. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.
Stand: 24. November 2020
Sie haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Pongau!
Ausgabe Dezember 2020
- Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?
- Wie ist der Dezember-Umsatzersatz geregelt?
- Wie sind die Details zu den steuerfreien „Weihnachtsgutscheinen“ geregelt?
- Wichtiges bis zum Jahresende!
- Wie soll der Umsatzersatz ab 7.12. geregelt werden?
- Wie sind Elektroautos steuerlich begünstigt?
- Gilt ein für das Homeoffice zur Verfügung gestellter Internetanschluss als Sachbezug?
- Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2021
- Ab wann gilt die Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter und freie Dienstnehmer?
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen
- GSVG-Sozialversicherungswerte für 2021 (voraussichtlich)
- Tipps zu Videokonferenzen